Infektionsschutz

Sehr geehrte Eltern,

mit Erreichen des 6. Lebensjahres wird Ihr Kind schulpflichtig. Nach dem Sächsischen Schulgesetz sind Sie als Eltern oder Erziehungsberechtigte verpflichtet, für einen regelmäßigen Schulbesuch Ihres Kindes zu sorgen.

Bitte benachrichtigen Sie uns umgehend, wenn Ihr Kind wegen Erkrankung am Unterricht nicht teilnehmen kann. Eine telefonische Entschuldigung entbindet Sie jedoch nicht von einer schriftlichen Entschuldigung im Hausaufgabenheft. Ist Ihr Kind länger als zwei Tage abwesend, benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung bzw. ggf. eine Gesundschreibung. Das Kind darf bis 48 Stunden nach Abklingen der Symptome die Einrichtung nicht besuchen.

Sollte Ihr Kind an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leiden, benötigen wir unverzüglich eine Information, um ggf. vorbeugende Maßnahmen einleiten zu können. Um die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten in unserer Schule zu vermeiden, beachten Sie bitte folgenden Belehrungsbogen. Außerdem finden Sie weitere Informationen zum Verhalten bei Infektionskranken z.B. auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts, sowie ausführliche Erregersteckbriefe zu den häufigsten in Kindereinrichtungen verbreiteten Krankheiten unter www.infektionsschutz.de.

In Bezug auf die Corona-Pandemie finden Sie hier eine Handlungsempfehlung des Kultusministeriums, ab wann Sie mit Ihrem Kind einen Arzt aufsuchen müssen oder bei welchen allgemeinen und unspezifischen Symptomen der Schulbesuch noch möglich ist: Handlungsempfehlung bei Krankheitsanzeichen

Sollten Sie mit Ihrem Kind wegen eines schulischen Unfalls und/oder Verletzung einen Arzt aufgesucht haben, melden Sie dies bitte innerhalb von drei Tagen im Sekretariat, da in diesem Fall eine Unfallmeldung an die Unfallkasse Sachsen geschrieben werden muss.